Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen. 9.4 Ergänzend ist festzuhalten, dass auch wenn der Streitwert kein Kriterium für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels bilden darf, dies doch einen indirekten Einfluss auf die Entscheidung der Beschwerdeführerin hat, ob sie ein Rechtsmittel einlegen will oder nicht: Eine vernünftige Person würde ein Rechtsmittelverfahren – insbesondere gegen einen Ermessensentscheid – nicht einleiten, wenn der im Streit liegende Betrag tiefer ist als die Kosten, die ihr im Falles des Unterliegens im Rechtsmittelverfahrens drohen (Urteil des BGer 5D_76/2012 vom