Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 138 III 217 E. 2.2.4). 9.3 Aus den vorstehend erwähnten Gründen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und damit als von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen.