9. 9.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (ZK 23 486). 9.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos gelten nach konstanter Rechtsprechung Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.