256 Abs. 2 ZGB) als unterliegend und trägt bereits in Anwendung der Grundsatznorm von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten, zumal bei der Belangung des Kindes mit Kosten Zurückhaltung geboten ist (vgl. dazu: Urteil des OGer/BE ZK 22 498 vom 18. April 2023 E. 9.2). Im Ergebnis wären der Beschwerdeführerin also auch bei einer Klage durch den ebenfalls legitimierten Beschwerdegegner (vgl. Art. 256 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) die Prozesskosten vollständig auferlegt worden.