Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss ausführt, die Vorinstanz werfe ihr mit der Kostenverlegung im Ergebnis ihre Untreue vor, ist dem entgegenzuhalten, dass es vorliegend um die Liquidation von angefallenen Kosten und nicht um die moralische Bewertung eines Lebenswandels geht. Bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen, dass die Schwangerschaft und damit die Notwendigkeit des Anfechtungsverfahrens ausserhalb des Einflussbereichs des Beschwerdegegners entstanden ist, ist nachvollziehbar und liegt jedenfalls im Ermessen des Regionalgerichts, das vorliegend mit einer gewissen Zurückhaltung zu überprüfen ist.