Es wäre ihr offen gestanden, spezifische Anträge zu stellen und zu begründen sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. Vor diesem Hintergrund war das Regionalgericht noch weniger verpflichtet, konkrete Nachforschungen zur Kostenverlegung anzustellen. Im Übrigen hat das Regionalgericht die Umstände, dass der gemeinsame Haushalt bereits aufgehoben wurde und die Einreichung einer Scheidungsklage noch nicht möglich war, berücksichtigt und als für die Kostenverlegung unerheblich beurteilt. Es hat sich somit mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt und die damals bekannten Tatsachen beachtet. Überdies statuiert auch Art.