Das Regionalgericht war in einem solch unbestrittenen Verfahren vor der Liquidation der (geringfügigen) Kosten nicht verpflichtet, von Amtes wegen Abklärungen zu treffen, ob die Anfechtungsklage durch entsprechende Mitwirkung der Ehegatten hätte verhindert werden können. Weiter hat die Beschwerdeführerin die Kostenverlegung zwischen den Beklagten ausdrücklich ins Ermessen des Regionalgerichts gestellt (pag. 80). Es wäre ihr offen gestanden, spezifische Anträge zu stellen und zu begründen sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.