c und f ZPO ist somit im Grundsatz nicht zu beanstanden. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde Ausführungen zum Verhalten des Beschwerdegegners macht, sind diese verspätet erfolgt und vorliegend nicht zu hören (vgl. dazu E. 3.5.2 oben). Das Regionalgericht war in einem solch unbestrittenen Verfahren vor der Liquidation der (geringfügigen) Kosten nicht verpflichtet, von Amtes wegen Abklärungen zu treffen, ob die Anfechtungsklage durch entsprechende Mitwirkung der Ehegatten hätte verhindert werden können.