Die Grundregel von Art. 106 ZPO stösst bei der vorliegenden Ausgangslage mit anderen Worten an ihre Grenzen, weshalb sich eine von den Verteilungsgrundsätzen abweichende Kostenauferlegung aufdrängt beziehungsweise weshalb diese jedenfalls der vorliegend mit Zurückhaltung vorzunehmenden Ermessenskontrolle standhält. Eine vom Erfolg der Parteien im Prozess abweichende Verteilung der Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 Bst. c und f ZPO ist somit im Grundsatz nicht zu beanstanden.