Es hatten alle Verfahrensbeteiligten ein Interesse daran, ein bloss rechtliches, aber nicht biologisch bestehendes Vaterschaftsverhältnis aufzuheben. Insofern war die Klage einzig eine formelle Notwendigkeit und es ist schwierig, von einer in der Sache obsiegenden beziehungsweise unterliegenden Partei zu sprechen, zumal auch der Beschwerdegegner zur Klageerhebung legitimiert gewesen wäre. Die formaljuristische Unterscheidung zwischen unterliegender und obsiegender Partei wird der vorliegenden Konstellation somit nicht gerecht. Die Grundregel von Art.