7 gehandelt hat. Es war bereits vor dem Verfahren unstrittig, dass der Beschwerdegegner nicht der Kindsvater ist. Das Kindsverhältnis zwischen ihm und der Klägerin bestand einzig rechtlich, nicht aber tatsächlich. Demnach wären alles andere als gleichlautende Anträge durch die Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegner paradox gewesen. Es hatten alle Verfahrensbeteiligten ein Interesse daran, ein bloss rechtliches, aber nicht biologisch bestehendes Vaterschaftsverhältnis aufzuheben.