7. 7.1 Vorliegend ist unbestritten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner aufgrund ihrer jeweiligen Klageanerkennung als unterliegende Parteien gelten und in Anwendung von Art. 106 ZPO die Prozesskosten grundsätzlich gemeinsam zu tragen hätten. Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei den Anträgen der beklagten Parteien um keine Klageanerkennung im eigentlichen Sinne