107 ZPO eine «Kann»-Bestimmung. Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich dieser Norm demnach nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will. Ob eine vom Unterliegerprinzip abweichende Verteilung der Kosten im konkreten Fall angebracht ist, beurteilt das Regionalgericht daher nach seinem Ermessen (BGE 145 III 153 E. 3.3.2; 139 III 358 E. 3; Urteil des BGer 4A_535/2015 vom 1. Juni 2016 E. 6.4.1).