6.2 Die verschiedenen Kategorien überschneiden sich teilweise, was indes zu keinen Problemen führt, weil es keine Rolle spielt, ob die ermessensweise Kostenverteilung unter «familienrechtliche Verfahren» oder unter die Generalklausel «andere Umstände» subsumiert wird (SCHMID/JENT-SØRENSEN, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 107 ZPO). Nach seinem klaren Wortlaut ist Art. 107 ZPO eine «Kann»-Bestimmung.