Aus den gleichen Gründen habe die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner auch keine Parteientschädigung zu bezahlen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Punkte erweise sich die Kostenverteilung des Regionalgerichts als stossend. Des Weiteren sei anzumerken, dass die Praxis ungerecht sei, indem die Beschwerdeführerin in gewisser Weise dafür bestraft werde, dass sie ein weiteres Kind mit einer anderen Person gezeugt habe, während sie