Weder die Anfechtungsklage, noch die Einleitung weiterer vorsorglicher Massnahmen (zur Anpassung der Unterhaltszahlungen) wären erforderlich gewesen, wenn der Beschwerdegegner in minimaler Weise partizipiert hätte. Dieses Verhalten des Beschwerdegegners spreche deutlich dafür, von einem Billigkeitsentscheid wie demjenigen des Regionalgerichts abzusehen und die Prozesskosten nach der Grundnorm von Art. 106 ZPO beziehungsweise nach Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO je hälftig den beiden unterliegenden Parteien aufzuerlegen. Aus den gleichen Gründen habe die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner auch keine Parteientschädigung zu bezahlen.