Die Umstände, weshalb zwischen den Parteien eine Scheidung noch nicht möglich gewesen sei, seien vorliegend für die Kostenauferlegung sehr wohl zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen die Möglichkeit verwehrt gewesen sei, die Anfechtungsklage selbständig einzureichen, habe sie versucht, mit dem Beschwerdegegner in Kontakt zu treten und die Scheidung auf gemeinsames Begehren hin einzuleiten und vor der Geburt rechtskräftig abzuschliessen. Weder die Anfechtungsklage, noch die Einleitung weiterer vorsorglicher Massnahmen (zur Anpassung der Unterhaltszahlungen) wären erforderlich gewesen, wenn der Beschwerdegegner in minimaler Weise partizipiert hätte.