c und f ZPO die gesamten Umstände des Einzelfalls sowie auch das Verhalten der Parteien zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe von Anfang an gewollt, dass die Abstammung zwischen der Klägerin und dem Beschwerdegegner annulliert werde. Von Gesetzes wegen habe der Beschwerdeführerin aber kein rechtliches Instrument ausser der Anerkennung der Klage ihrer Tochter zur Verfügung gestanden. Die Umstände, weshalb zwischen den Parteien eine Scheidung noch nicht möglich gewesen sei, seien vorliegend für die Kostenauferlegung sehr wohl zu berücksichtigen.