Indem das Regionalgericht bereits damals bekannte Tatsachen nicht berücksichtigt habe, die für die Kostenverteilung zwingend hätten berücksichtigt werden müssen, liege ein Rechtsfehler bei der Ermessenausübung vor. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner seien im regionalgerichtlichen Verfahren formell unterlegen. Somit hätten beide die Gerichtkosten je hälftig zu tragen. Bei der Kostenverteilung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO bleibe auch kein Raum, die Beschwerdeführerin zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner zu verpflichten. Für eine abweichende Kostenverteilung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO seien gestützt auf Art. 107 Abs. 1 Bst. c und f ZPO