In einem solchen Szenario wäre der Beschwerdegegner als obsiegende Partei angesehen worden, während das Kind und die Mutter als Beklagte betrachtet worden wären. Mit der Kostenauferlegung und Zusprechung einer Parteientschädigung bestrafe das Regionalgericht die Mutter und werfe ihr implizit vor, dem Beschwerdegegner gegenüber untreu gewesen zu sein, obwohl sie bereits bekanntlich getrennt gewesen seien. Grundsätzlich seien die Kosten den Eltern aufzuerlegen. Es sei niemand «schuld» daran, dass der Beschwerdegegner nicht der Vater sei. Es sei schlicht eine Tatsache, weshalb es diese Gestaltungsklage auch gebe. Der Argumentation des Regionalgerichts könne somit nicht gefolgt werden.