5 reichs der beiden beklagten Ehegatten liege. Die Argumentation des Regionalgerichts überzeuge nicht, da der Beschwerdegegner selbst keine Aberkennungsklage eingereicht habe, sondern das Kind, obwohl er dazu die Möglichkeit gehabt hätte. Hätte der Beschwerdegegner tatsächlich Klage erhoben, hätte sich der Verlauf des Verfahrens und die Kostenauferlegung erheblich geändert. In einem solchen Szenario wäre der Beschwerdegegner als obsiegende Partei angesehen worden, während das Kind und die Mutter als Beklagte betrachtet worden wären.