147 ff.). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht einen Ermessensmissbrauch geltend und hält zusammenfassend dagegen, das Regionalgericht habe die Prozesskosten ausschliesslich ihr auferlegt, obwohl sie und der Beschwerdegegner in gleichem Masse unterliegend seien und sich den Begehren der Klägerin vollumfänglich unterzogen hätten. Folge man den Argumenten des Regionalgerichts, würden die Prozesskosten bei einer Scheidung jeweils nur der klagenden Partei auferlegt werden, da die Einleitung des Scheidungsverfahrens gleichermassen ausserhalb des Einflussbe-