Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt bereits aufgehoben hatten und die Einreichung einer Scheidungsklage noch nicht möglich gewesen sei. Es entspreche auch der Praxis der Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland, die Gerichtskosten bei Gutheissung der Anfechtungsklage der Kindsmutter aufzuerlegen (E. 13 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 147 ff.).