5. 5.1 Vorliegend auferlegte das Regionalgericht der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 Bst. c und f ZPO die Gerichtskosten (Dispositivziffer 6) und verpflichtete sie, dem Beschwerdegegner eine nachträglich noch zu bestimmende Parteientschädigung zu bezahlen (Dispositivziffer 7). Es erwog zusammenfassend, die Klägerin sei mit ihrem Rechtsbegehren vollständig durchgedrungen. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner hätten die Anfechtungsklage anerkannt. Damit würden sie als unterliegende Parteien gelten und hätten grundsätzlich die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).