Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (vgl. Rz. 9 der Beschwerde, pag. 171) gab jedoch nicht erst der regionalgerichtliche Entscheid Anlass, Unterlagen zum Verhalten des Beschwerdegegners einzureichen und entsprechende Tatsachenbehauptungen vorzubringen. So verwies die Beschwerdeführerin bereits im regionalgerichtlichen Verfahren auf dessen Verhalten, machte jedoch keine konkreten Ausführungen und stellte die Verteilung der Gerichtskosten in das Ermessen des Regionalgerichts. Insbesondere unterblieb ein Antrag auf hälftige Teilung der Prozesskosten (vgl. pag.