BGE 139 III 466 E. 3.4). 3.5.2 Als neue Beweismittel werden von der Beschwerdeführerin die Trennungsvereinbarung vom 11. August 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 3), eine E-Mail vom 6. Dezember 2022 (BB 4) sowie ein Strafbefehl vom 30. November 2023 (BB 5) eingereicht. Zudem äussert sie sich zu ihren Bemühungen, bereits vor der Geburt der Klägerin zusammen mit dem Beschwerdegegner ein gemeinsames Scheidungsbegehren einzureichen und verweist auf dessen Verhalten (vgl. Rz. 13 ff. der Beschwerde, pag. 173). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (vgl. Rz.