Wie nachfolgend darzulegen sein wird, erweist sich die Beschwerde vom 11. Dezember 2023 als offensichtlich unbegründet. Das Obergericht hat deshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet, da in Fällen von offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Schriftenwechsel umgehend zu entscheiden ist (vgl. JEANDIN, in: Commentaire romand, CPC, 2. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 322 ZPO).