3. 3.1 Angefochten ist die Kostenverlegung in einer Anfechtungsklage der Elternschaft des Ehemannes gemäss Art. 256 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Kostenbeschwerde; Art. 110 i.V.m. Art. 319 Bst. b Ziff. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 3.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung des mit Beschwerde weitergezogenen Entscheids zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ;