2. Die Parteientschädigung der Beklagten 1 und 2 seien im Verfahren Anfechtung Kindsverhältnis wettzuschlagen. 2. Eventualiter sei Ziffer 6 und 7 des Entscheid vom 06. September 2023 (CIV 23 3297) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. […] II.