): 1. Ziffer 6 und 7 des Entscheides vom 06. September 2023 seien aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden: 1. Die Gerichtskosten des Verfahrens Anfechtung Kindsverhältnis seien je zur Hälfte den Beklagten 1 und 2 aufzuerlegen, unter Vorbehalt des Rechts auf unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Die Parteientschädigung der Beklagten 1 und 2 seien im Verfahren Anfechtung Kindsverhältnis wettzuschlagen.