Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge objektiv unvernünftigem prozessualen Verhalten Eine Partei, die ein Rechtsmittelverfahren – insbesondere gegen einen Ermessensentscheid – einleitet, wenn der im Streit liegende Betrag tiefer ist als die Kosten, die ihr im Falle des Unterliegens im Rechtsmittelverfahrens drohen, handelt objektiv unvernünftig und würde den Prozess nicht austragen, wenn sie die Kosten selbst tragen müsste. Die Verwirklichung solcher Interessen soll mit dem Institut der unentgeltlichen Rechtspflege nicht geschützt werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter diesen Umständen abzuweisen ist (E. 9.4). Erwägungen: I.