Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Zivilkammer 1re Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 23 485 (Beschwerde) Telefon +41 31 635 48 02 ZK 23 486 (uR-Gesuch Beschwerdeführerin) Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. März 2024 Besetzung Oberrichter Zuber (Referent), Oberrichter Bettler und Oberrichte- rin Sanwald Gerichtsschreiberin Wellig Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beklagte/Beschwerdeführerin gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beklagter/Beschwerdegegner E.________ vertreten durch F.________ Klägerin Gegenstand Kostenentscheid (Anfechtung Kindsverhältnis) Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 6. September 2023 (CIV 23 3297/3289/3915/4536) Regeste: Art. 320 Bst. a ZPO; Überprüfung von Ermessensentscheiden durch die Beschwer- deinstanz Das Obergericht überprüft als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtli- cher Hinsicht mit freier Kognition. Ermessensentscheide werden jedoch nur mit Zurückhal- tung überprüft (E. 4). Art. 117 ZPO; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge ob- jektiv unvernünftigem prozessualen Verhalten Eine Partei, die ein Rechtsmittelverfahren – insbesondere gegen einen Ermessensent- scheid – einleitet, wenn der im Streit liegende Betrag tiefer ist als die Kosten, die ihr im Falle des Unterliegens im Rechtsmittelverfahrens drohen, handelt objektiv unvernünftig und würde den Prozess nicht austragen, wenn sie die Kosten selbst tragen müsste. Die Verwirklichung solcher Interessen soll mit dem Institut der unentgeltlichen Rechtspflege nicht geschützt werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter diesen Umständen abzuweisen ist (E. 9.4). Erwägungen: I. 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist die Mutter von E.________, geboren am E.________ 2023 (nachfolgend: Klägerin). Die Beschwerdeführerin ist mit C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) verheiratet. Die Ehegatten le- ben seit dem 6. November 2021 getrennt. Aufgrund der Vaterschaftsvermutung wird die Vaterschaft des Beschwerdegegners zur Klägerin gesetzlich vermutet. 2. 2.1 Am 13. Juni 2023 reichte die Klägerin, vertreten durch ihre Beiständin, beim Regio- nalgericht Bern-Mittelland eine Anfechtungsklage zur Feststellung der Nichtvater- schaft des Beschwerdegegners und die rückwirkende Aufhebung des Kindsver- hältnisses zwischen dem Beschwerdegegner und der Klägerin ein (pag. 1 ff., Ver- fahren CIV 23 3297). Gleichzeitig ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 1 ff., Verfahren CIV 23 3298). 2.2 Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2023 beantragte auch der Beschwerdegegner die gerichtliche Feststellung, er sei nicht der Vater der Klägerin und ersuchte darum, die Vaterschaft rückwirkend aufzuheben (pag. 43 ff.). Er ersuchte ebenfalls um un- entgeltliche Rechtspflege (pag. 1 ff., Verfahren CIV 23 3915). 2.3 Die Beschwerdeführerin beantragte am 16. August 2023 die Gutheissung der Kla- ge (pag. 79 ff.). Gleichentags ersuchte auch sie um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 1 ff., Verfahren CIV 23 4536). 2.4 Mit Entscheid vom 6. September 2023 hob das Regionalgericht – soweit vorliegend relevant – das Kindsverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und der Klägerin 2 rückwirkend auf die Geburt des Kindes auf (Dispositivziffer 5). Weiter gewährte es der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositivziffer 4), aufer- legte ihr die Gerichtskosten (Dispositivziffer 6) und verpflichtete sie, dem Be- schwerdegegner eine nachträglich noch zu bestimmende Parteientschädigung zu bezahlen (Dispositivziffer 7; pag. 117 ff.). 2.5 Am 14. September 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin das Regionalgericht, den Entscheid schriftlich zu begründen. Sie wies darauf hin, sich dem Entscheid in der Hauptsache nicht zu widersetzen, verlange aber die Begründung des Kosten- entscheids (pag. 129). Das Regionalgericht begründete den Entscheid am 2. No- vember 2023 schriftlich (pag. 143 ff.). 2.6 Gegen den Entscheid vom 6. September 2023 hat die anwaltlich vertretene Be- schwerdeführerin am 11. Dezember 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kan- tons Bern mit folgenden Rechtsbegehren in der Sache erhoben (ZK 23 485), wobei sie für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (ZK 23 486; pag. 165 ff.): 1. Ziffer 6 und 7 des Entscheides vom 06. September 2023 seien aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden: 1. Die Gerichtskosten des Verfahrens Anfechtung Kindsverhältnis seien je zur Hälfte den Be- klagten 1 und 2 aufzuerlegen, unter Vorbehalt des Rechts auf unentgeltlichen Rechtspfle- ge. 2. Die Parteientschädigung der Beklagten 1 und 2 seien im Verfahren Anfechtung Kindsver- hältnis wettzuschlagen. 2. Eventualiter sei Ziffer 6 und 7 des Entscheid vom 06. September 2023 (CIV 23 3297) aufzuhe- ben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu- weisen. […] II. 3. 3.1 Angefochten ist die Kostenverlegung in einer Anfechtungsklage der Elternschaft des Ehemannes gemäss Art. 256 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Kos- tenbeschwerde; Art. 110 i.V.m. Art. 319 Bst. b Ziff. 1 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO; SR 272]). 3.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung des mit Beschwerde weitergezogenen Entscheids zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess- ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Zivilabteilung des Obergerichts ist als befasstes Gericht gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EG ZSJ ebenso zuständig für die 3 Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Der Entscheid obliegt dem Instruktionsrichter (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht. 3.3 Die Frist für die selbständige Kostenbeschwerde richtet sich nach der für die Hauptsache geltenden Frist (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 110 ZPO). Die Hauptsache hatte eine Anfechtungsklage gemäss Art. 256 ZGB zum Gegenstand, die im verein- fachten Verfahren beurteilt wurde (Art. 295 ZPO). Damit beträgt die Frist für die Kostenbeschwerde vorliegend 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid wur- de der Beschwerdeführerin am 10. November 2023 zugestellt (pag. 163). Die Be- schwerde vom 11. Dezember 2023 (eGOV gleichentags) ist somit fristgerecht er- folgt. 3.4 Wie nachfolgend darzulegen sein wird, erweist sich die Beschwerde vom 11. De- zember 2023 als offensichtlich unbegründet. Das Obergericht hat deshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet, da in Fällen von offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Schriftenwechsel umgehend zu entscheiden ist (vgl. JEANDIN, in: Commentaire ro- mand, CPC, 2. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 322 ZPO). 3.5 3.5.1 Die Beschwerdeführerin reicht im Beschwerdeverfahren verschiedene neue Be- weismittel ein und bringt neue Tatsachenbehauptungen vor. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Eine Ausnahme gemäss Art. 326 Abs. 2 ZPO liegt hier nicht vor. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen Noven nicht unter das Verbot, wenn erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu ihrem Vorbringen gibt (analog Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht [BGG; SR 173.110]; BGE 139 III 466 E. 3.4). 3.5.2 Als neue Beweismittel werden von der Beschwerdeführerin die Trennungsvereinba- rung vom 11. August 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 3), eine E-Mail vom 6. De- zember 2022 (BB 4) sowie ein Strafbefehl vom 30. November 2023 (BB 5) einge- reicht. Zudem äussert sie sich zu ihren Bemühungen, bereits vor der Geburt der Klägerin zusammen mit dem Beschwerdegegner ein gemeinsames Scheidungsbe- gehren einzureichen und verweist auf dessen Verhalten (vgl. Rz. 13 ff. der Be- schwerde, pag. 173). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (vgl. Rz. 9 der Beschwerde, pag. 171) gab jedoch nicht erst der regionalgerichtliche Entscheid Anlass, Unterlagen zum Verhalten des Beschwerdegegners einzureichen und ent- sprechende Tatsachenbehauptungen vorzubringen. So verwies die Beschwerde- führerin bereits im regionalgerichtlichen Verfahren auf dessen Verhalten, machte jedoch keine konkreten Ausführungen und stellte die Verteilung der Gerichtskosten in das Ermessen des Regionalgerichts. Insbesondere unterblieb ein Antrag auf hälftige Teilung der Prozesskosten (vgl. pag. 80). Somit war die Kostenverteilung bereits im regionalgerichtlichen Verfahren ein Thema. Die Beschwerdeführerin vermag daher nicht aufzuzeigen, inwiefern die eingereichten Unterlagen nicht unter 4 das Novenverbot fallen. Dasselbe gilt für die neuen Tatsachenbehauptungen. Ent- sprechend hätten diese schon im regionalgerichtlichen Verfahren vorgebracht wer- den können und müssen und sind als unzulässige Noven nicht zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung der weiteren Beschwerdebeilagen (BB 6 bis 21) für das obe- rinstanzlich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist hingegen zulässig. 4. Mit Beschwerde kann eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder eine fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Über- prüfung des Sachverhalts ist folglich auf Willkür beschränkt. In rechtlicher Hinsicht überprüft das Obergericht den angefochtenen Entscheid mit freier Kognition. Er- messensentscheide überprüft die Beschwerdeinstanz jedoch nur mit Zurückhaltung (Urteile des BGer 5A_726/2020 vom 25. Februar 2021 E. 5.3.1; 5D_108/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.1; 5A_140/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.1.3; vgl. auch BGE 142 III 336 E. 5.3.2). III. 5. 5.1 Vorliegend auferlegte das Regionalgericht der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 Bst. c und f ZPO die Gerichtskosten (Dispositivziffer 6) und verpflichtete sie, dem Beschwerdegegner eine nachträglich noch zu bestimmende Parteientschädigung zu bezahlen (Dispositivziffer 7). Es erwog zusammenfassend, die Klägerin sei mit ihrem Rechtsbegehren vollständig durchgedrungen. Die Be- schwerdeführerin und der Beschwerdegegner hätten die Anfechtungsklage aner- kannt. Damit würden sie als unterliegende Parteien gelten und hätten grundsätzlich die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um die Mutter der Klägerin, die während der bestehenden Ehe mit dem Beschwerdegegner ein aussereheliches Kind gezeugt habe. Die Schwanger- schaft sei ausserhalb des Einflussbereiches des Beschwerdegegners eingetreten. Daraus folge, dass es unbillig wäre, wenn sich der unbeteiligte Beschwerdegegner ausschliesslich aufgrund der gesetzlichen Vaterschaftsvermutung hälftig an den Gerichtskosten beteiligen müsste, wie es ansonsten in familienrechtlichen Verfah- ren üblich sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt bereits aufgehoben hatten und die Einreichung einer Scheidungsklage noch nicht möglich gewesen sei. Es entspreche auch der Praxis der Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland, die Gerichtskosten bei Gutheissung der Anfechtungsklage der Kindsmutter aufzuerlegen (E. 13 des regio- nalgerichtlichen Entscheids, pag. 147 ff.). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht einen Ermessensmissbrauch geltend und hält zusammenfassend dagegen, das Regionalgericht habe die Prozesskosten aussch- liesslich ihr auferlegt, obwohl sie und der Beschwerdegegner in gleichem Masse unterliegend seien und sich den Begehren der Klägerin vollumfänglich unterzogen hätten. Folge man den Argumenten des Regionalgerichts, würden die Prozesskos- ten bei einer Scheidung jeweils nur der klagenden Partei auferlegt werden, da die Einleitung des Scheidungsverfahrens gleichermassen ausserhalb des Einflussbe- 5 reichs der beiden beklagten Ehegatten liege. Die Argumentation des Regionalge- richts überzeuge nicht, da der Beschwerdegegner selbst keine Aberkennungsklage eingereicht habe, sondern das Kind, obwohl er dazu die Möglichkeit gehabt hätte. Hätte der Beschwerdegegner tatsächlich Klage erhoben, hätte sich der Verlauf des Verfahrens und die Kostenauferlegung erheblich geändert. In einem solchen Sze- nario wäre der Beschwerdegegner als obsiegende Partei angesehen worden, während das Kind und die Mutter als Beklagte betrachtet worden wären. Mit der Kostenauferlegung und Zusprechung einer Parteientschädigung bestrafe das Re- gionalgericht die Mutter und werfe ihr implizit vor, dem Beschwerdegegner ge- genüber untreu gewesen zu sein, obwohl sie bereits bekanntlich getrennt gewesen seien. Grundsätzlich seien die Kosten den Eltern aufzuerlegen. Es sei niemand «schuld» daran, dass der Beschwerdegegner nicht der Vater sei. Es sei schlicht ei- ne Tatsache, weshalb es diese Gestaltungsklage auch gebe. Der Argumentation des Regionalgerichts könne somit nicht gefolgt werden. Indem das Regionalgericht bereits damals bekannte Tatsachen nicht berücksichtigt habe, die für die Kostenverteilung zwingend hätten berücksichtigt werden müssen, liege ein Rechtsfehler bei der Ermessenausübung vor. Sowohl die Beschwerdefüh- rerin als auch der Beschwerdegegner seien im regionalgerichtlichen Verfahren formell unterlegen. Somit hätten beide die Gerichtkosten je hälftig zu tragen. Bei der Kostenverteilung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO bleibe auch kein Raum, die Be- schwerdeführerin zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner zu ver- pflichten. Für eine abweichende Kostenverteilung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO seien gestützt auf Art. 107 Abs. 1 Bst. c und f ZPO die gesamten Umstände des Einzel- falls sowie auch das Verhalten der Parteien zu berücksichtigen. Die Beschwerde- führerin habe von Anfang an gewollt, dass die Abstammung zwischen der Klägerin und dem Beschwerdegegner annulliert werde. Von Gesetzes wegen habe der Be- schwerdeführerin aber kein rechtliches Instrument ausser der Anerkennung der Klage ihrer Tochter zur Verfügung gestanden. Die Umstände, weshalb zwischen den Parteien eine Scheidung noch nicht möglich gewesen sei, seien vorliegend für die Kostenauferlegung sehr wohl zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen die Möglichkeit verwehrt gewesen sei, die Anfechtungsklage selbständig einzureichen, habe sie versucht, mit dem Beschwerdegegner in Kon- takt zu treten und die Scheidung auf gemeinsames Begehren hin einzuleiten und vor der Geburt rechtskräftig abzuschliessen. Weder die Anfechtungsklage, noch die Einleitung weiterer vorsorglicher Massnahmen (zur Anpassung der Unterhaltszah- lungen) wären erforderlich gewesen, wenn der Beschwerdegegner in minimaler Weise partizipiert hätte. Dieses Verhalten des Beschwerdegegners spreche deut- lich dafür, von einem Billigkeitsentscheid wie demjenigen des Regionalgerichts ab- zusehen und die Prozesskosten nach der Grundnorm von Art. 106 ZPO bezie- hungsweise nach Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO je hälftig den beiden unterliegenden Parteien aufzuerlegen. Aus den gleichen Gründen habe die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner auch keine Parteientschädigung zu bezahlen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Punkte erweise sich die Kostenverteilung des Regionalgerichts als stossend. Des Weiteren sei anzumerken, dass die Praxis un- gerecht sei, indem die Beschwerdeführerin in gewisser Weise dafür bestraft werde, dass sie ein weiteres Kind mit einer anderen Person gezeugt habe, während sie 6 noch verheiratet, aber bereits getrennt gewesen sei. Weiter impliziere die Ent- scheidung des Regionalgerichts, dass von einer verheirateten Frau verlangt werde, die Scheidung abzuwarten, bevor sie ein weiteres Kind bekomme. 6. 6.1 In der Regel werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Anerkennung der Klage gilt die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wenn keine Partei vollständig obsiegt hat, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Ge- richt ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Der im Zivilprozess geltende Grundsatz der Kostenvertei- lung nach dem Erfolgsprinzip beruht auf dem Gedanken, dass die Prozesskosten von deren Verursacher zu tragen sind. Dabei wird vermutet, dass die unterliegende Partei die Kosten verursacht hat (BGE 145 III 153 E. 3.3.1). Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsät- zen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen ver- teilen kann, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 145 III 153 E. 3.3.2; 139 III 358 E. 3; 139 III 33 E. 4.2). Dies ist namentlich in familienrechtli- chen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO) der Fall, oder wenn (andere) besonde- re Umstände eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig er- scheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 Bst. f ZPO). Letztere Bestimmung räumt dem Ge- richt als Auffangtatbestand den Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzu- greifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskos- ten als ungerecht erscheint (BGE 139 III 33 E. 4.2; Urteile des BGer 5A_5/2019 vom 4. Juni 2019 E. 3.3.1; 5D_69/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.3.1; 4A_535/2015 vom 1. Juni 2016 E. 6.4.1). 6.2 Die verschiedenen Kategorien überschneiden sich teilweise, was indes zu keinen Problemen führt, weil es keine Rolle spielt, ob die ermessensweise Kostenvertei- lung unter «familienrechtliche Verfahren» oder unter die Generalklausel «andere Umstände» subsumiert wird (SCHMID/JENT-SØRENSEN, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 107 ZPO). Nach seinem klaren Wortlaut ist Art. 107 ZPO eine «Kann»-Bestimmung. Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich dieser Norm demnach nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will. Ob eine vom Unterlie- gerprinzip abweichende Verteilung der Kosten im konkreten Fall angebracht ist, beurteilt das Regionalgericht daher nach seinem Ermessen (BGE 145 III 153 E. 3.3.2; 139 III 358 E. 3; Urteil des BGer 4A_535/2015 vom 1. Juni 2016 E. 6.4.1). 7. 7.1 Vorliegend ist unbestritten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Be- schwerdegegner aufgrund ihrer jeweiligen Klageanerkennung als unterliegende Parteien gelten und in Anwendung von Art. 106 ZPO die Prozesskosten grundsätz- lich gemeinsam zu tragen hätten. Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei den An- trägen der beklagten Parteien um keine Klageanerkennung im eigentlichen Sinne 7 gehandelt hat. Es war bereits vor dem Verfahren unstrittig, dass der Beschwerde- gegner nicht der Kindsvater ist. Das Kindsverhältnis zwischen ihm und der Klägerin bestand einzig rechtlich, nicht aber tatsächlich. Demnach wären alles andere als gleichlautende Anträge durch die Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegner paradox gewesen. Es hatten alle Verfahrensbeteiligten ein Interesse daran, ein bloss rechtliches, aber nicht biologisch bestehendes Vaterschaftsverhältnis aufzu- heben. Insofern war die Klage einzig eine formelle Notwendigkeit und es ist schwie- rig, von einer in der Sache obsiegenden beziehungsweise unterliegenden Partei zu sprechen, zumal auch der Beschwerdegegner zur Klageerhebung legitimiert gewe- sen wäre. Die formaljuristische Unterscheidung zwischen unterliegender und ob- siegender Partei wird der vorliegenden Konstellation somit nicht gerecht. Die Grundregel von Art. 106 ZPO stösst bei der vorliegenden Ausgangslage mit ande- ren Worten an ihre Grenzen, weshalb sich eine von den Verteilungsgrundsätzen abweichende Kostenauferlegung aufdrängt beziehungsweise weshalb diese jeden- falls der vorliegend mit Zurückhaltung vorzunehmenden Ermessenskontrolle stand- hält. Eine vom Erfolg der Parteien im Prozess abweichende Verteilung der Pro- zesskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 Bst. c und f ZPO ist somit im Grund- satz nicht zu beanstanden. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde Ausführungen zum Verhalten des Beschwerdegegners macht, sind diese verspätet erfolgt und vorliegend nicht zu hören (vgl. dazu E. 3.5.2 oben). Das Regionalgericht war in einem solch unbe- strittenen Verfahren vor der Liquidation der (geringfügigen) Kosten nicht verpflich- tet, von Amtes wegen Abklärungen zu treffen, ob die Anfechtungsklage durch ent- sprechende Mitwirkung der Ehegatten hätte verhindert werden können. Weiter hat die Beschwerdeführerin die Kostenverlegung zwischen den Beklagten ausdrücklich ins Ermessen des Regionalgerichts gestellt (pag. 80). Es wäre ihr offen gestanden, spezifische Anträge zu stellen und zu begründen sowie entsprechende Beweismit- tel einzureichen. Vor diesem Hintergrund war das Regionalgericht noch weniger verpflichtet, konkrete Nachforschungen zur Kostenverlegung anzustellen. Im Übri- gen hat das Regionalgericht die Umstände, dass der gemeinsame Haushalt bereits aufgehoben wurde und die Einreichung einer Scheidungsklage noch nicht möglich war, berücksichtigt und als für die Kostenverlegung unerheblich beurteilt. Es hat sich somit mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt und die damals be- kannten Tatsachen beachtet. Überdies statuiert auch Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO nicht explizit eine hälftige Kostenteilung in familienrechtlichen Verfahren, sondern ermöglicht dem Gericht vielmehr sein Ermessen frei auszuüben. 7.3 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss ausführt, die Vorinstanz werfe ihr mit der Kostenverlegung im Ergebnis ihre Untreue vor, ist dem entgegenzuhalten, dass es vorliegend um die Liquidation von angefallenen Kosten und nicht um die morali- sche Bewertung eines Lebenswandels geht. Bei der Kostenverlegung zu berück- sichtigen, dass die Schwangerschaft und damit die Notwendigkeit des Anfech- tungsverfahrens ausserhalb des Einflussbereichs des Beschwerdegegners ent- standen ist, ist nachvollziehbar und liegt jedenfalls im Ermessen des Regionalge- richts, das vorliegend mit einer gewissen Zurückhaltung zu überprüfen ist. 8 7.4 Dem Obergericht erschliesst sich sodann nicht, was die Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten ableiten will, wenn sie sinngemäss geltend macht, die Kostenaufer- legung wäre bei einer Anfechtungsklage durch den Beschwerdegegner erheblich anders ausgefallen. Bei Gutheissung der Anfechtungsklage nach Art. 256 ZGB gilt grundsätzlich immer die in jedem Fall passivlegitimierte Kindsmutter (vgl. Art. 256 Abs. 2 ZGB) als unterliegend und trägt bereits in Anwendung der Grundsatznorm von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten, zumal bei der Belangung des Kindes mit Kosten Zurückhaltung geboten ist (vgl. dazu: Urteil des OGer/BE ZK 22 498 vom 18. April 2023 E. 9.2). Im Ergebnis wären der Beschwerdeführerin also auch bei einer Klage durch den ebenfalls legitimierten Beschwerdegegner (vgl. Art. 256 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) die Prozesskosten vollständig auferlegt worden. 8. Gestützt auf die obigen Erwägungen hat das Regionalgericht im vorliegenden Ein- zelfall zu Recht besondere Umstände im Sinne von Art. 107 Abs. 1 Bst. f ZPO an- genommen und mit nachvollziehbaren Gründen die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren (ZK 23 486). 9.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos gelten nach konstanter Rechtsprechung Rechts- begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summari- schen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ein- reichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 138 III 217 E. 2.2.4). 9.3 Aus den vorstehend erwähnten Gründen erweist sich die Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet und damit als von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen. 9.4 Ergänzend ist festzuhalten, dass auch wenn der Streitwert kein Kriterium für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels bilden darf, dies doch einen indirekten Einfluss auf die Entscheidung der Beschwerdeführerin hat, ob sie ein Rechtsmittel einlegen will oder nicht: Eine vernünftige Person würde ein Rechtsmit- telverfahren – insbesondere gegen einen Ermessensentscheid – nicht einleiten, wenn der im Streit liegende Betrag tiefer ist als die Kosten, die ihr im Falles des Unterliegens im Rechtsmittelverfahrens drohen (Urteil des BGer 5D_76/2012 vom 9 11. September 2012 E. 4.4, Urteil des OGer/BE ZK 19 329 vom 17. September 2019 E. 6.3.2; WUFFLI, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 434 f.). Das Regionalgericht auferlegte der Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten von CHF 700.00 beziehungsweise CHF 500.00, wenn keine schriftli- che Begründung verlangt worden wäre (Dispositivziffer 6), und verpflichtete sie, dem Beschwerdegegner eine nachträglich noch zu bestimmende Parteientschädi- gung zu bezahlen (Dispositivziffer 7; vgl. pag. 153). Stattdessen verlangt die Be- schwerdeführerin vor oberer Instanz, die Gerichtskosten seien dem Beschwerde- gegner und ihr hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigung wettzuschlagen. Die Differenz zwischen den ihr auferlegten und den geforderten Gerichtskosten be- trägt damit CHF 150.00, da ihr bei Akzeptanz des regionalgerichtlichen Entscheids einzig CHF 500.00 in Rechnung gestellt worden wären und sie mit der oberinstanz- lich beantragten hälftigen Teilung CHF 350.00 zu bezahlen hätte. Die noch zu be- stimmende Parteientschädigung dürfte weiter noch im dreistelligen Bereich liegen, da der Beschwerdegegner einzig in einer kurzen Eingabe die Gutheissung der Kla- ge beantragte und keine Verhandlung stattfand. Mit der Beschwerde wollte sich die Beschwerdeführerin somit der Tragung von Prozesskosten von insgesamt rund CHF 1'000.00 entschlagen. Demgegenüber ist für das Beschwerdeverfahren mit einem Kostenrisiko von schätzungsweise CHF 2'600.00 (Gerichtskosten CHF 600.00; Anwaltskosten der Beschwerdeführerin rund CHF 1'000.00, Parteien- tschädigung an Beschwerdegegner rund CHF 1'000.00) zu rechnen. Das beträcht- liche Kostenrisiko (rund CHF 2'600.00) im Vergleich zum geringen Streitwert des Prozesses (rund CHF 1'000.00) zeigt eine prozessuale Unvernunft, die von einer solventen Partei bei objektiver Betrachtung nicht zu erwarten wäre. Mit der unent- geltlichen Rechtspflege sollen nur objektiv vernünftige Prozesse finanziert werden. Sinn und Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege ist es, eine mittellose Partei nicht von einem Prozess auszuschliessen. Dagegen soll der mittellosen Partei nicht er- möglicht werden, einen Prozess zu führen, den sie bei vernünftiger objektiver Be- trachtung nicht austragen würde, wenn sie die Kosten dafür selbst tragen müsste (vgl. dazu: Urteil des OGer/BE ZK 19 242 vom 1. Juli 2019 E. 17.4.3). Der Be- schwerdeführerin würde mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Verwirklichung von Interessen ermöglicht, die mit dem Institut der unentgeltlichen Rechtspflege nicht geschützt werden sollten. Damit wäre das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren auch aus diesem Grund ab- zuweisen. 9.5 Für das Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichts- kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). V. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 10 10.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Ihr wird hierfür noch separat Rechnung gestellt. 10.3 Dem Beschwerdegegner und der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren von vorn- herein kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Demnach wäre selbst bei entsprechendem Antrag bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen. 11 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. Für das Gesuchsverfahren werden keine Ge- richtskosten erhoben. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Ihr wird dafür noch separat Rechnung gestellt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - dem Beschwerdegegner (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom 11. De- zember 2023) - der Klägerin (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom 11. Dezember 2023) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident G.________ Bern, 20. März 2024 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Zuber Die Gerichtsschreiberin: Wellig Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und Art. 113 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 72 ff. und Art. 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwer- den müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gege- benenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30'000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 12