3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Berufungsklägerin - der Berufungsbeklagten Mitzuteilen: - der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, Vorsitzender Sieber Bern, 15. April 2024 Im Namen der 1. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Sanwald Die Gerichtsschreiberin: Wellig