9 8.3 Der Berufungsbeklagten ist im Berufungsverfahren von vornherein kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, so dass – selbst bei entsprechendem Antrag – bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen wäre. 10 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 900.00, werden der Berufungsklägerin auferlegt. Ihr wird dafür noch separat Rechnung gestellt.