8. 8.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Berufungsklägerin als unterliegend. 8.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 900.00 (Art. 44 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden der Berufungsklägerin auferlegt. Ihr wird hierfür noch separat Rechnung gestellt.