6.4 Soweit die Berufungsklägerin schliesslich zusammenfassend geltend macht, die Sperrung der Konti sei rechtswidrig, kann sie nicht gehört werden. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist einzig, ob die Schlichtungsbehörde das Verfahren zu Recht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat (BGE 149 IV 205 E. 1.4). Die materielle Beurteilung der Streitsache ist davon nicht umfasst. 7. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. IV.