133 in Verbindung mit Art. 147 Abs. 3 ZPO) und wurde mindestens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin versandt (Art. 134 ZPO). Somit ist die Berufungsklägerin trotz ordnungsgemässer Vorladung an der Schlichtungsverhandlung vom 21. November 2023 unentschuldigt nicht erschienen. Folglich hat die Schlichtungsbehörde das Verfahren in Anwendung von Art. 206 Abs. 3 ZPO zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben. 6.4 Soweit die Berufungsklägerin schliesslich zusammenfassend geltend macht, die Sperrung der Konti sei rechtswidrig, kann sie nicht gehört werden.