Gleichentags (09:57 Uhr) wurde registriert, dass der Empfänger (gesetzlicher Vertreter der Berufungsklägerin) die Abholfrist bis 30. November 2023 verlängert hat. Am 3. November 2023 wurde erneut ein Sendungsereignis registriert, wonach die Aufbewahrungsfrist durch den Empfänger bis am 30. November 2023 verlängert wurde (vgl. pag. 74). Wie erwähnt findet die Zustellungsfiktion Anwendung, womit die Vorladung als am 9. November 2023 rechtsgültig zugestellt gilt (zur Fristberechnung vgl. BGE 141 II 429 E. 3.3). Die Vorladung (vgl. pag. 78 ff.) erhielt zudem einen Hinweis auf die Säumnisfolgen (Art. 133 in Verbindung mit Art.