52) Kenntnis erlangt hat, da vorher über ihr Sistierungsgesuch noch gar nicht entschieden wurde. Sie wusste daher, dass die Sistierung einzig bis auf Widerruf einer der Parteien galt und die Schlichtungsbehörde bis am 29. September 2023 eine Stellungnahme erwartete. Die Berufungsklägerin konnte daher aufgrund der beantragten Sistierung nicht einfach darauf vertrauen, dass das Verfahren vorderhand ruht. Ergänzend ist die Berufungsklägerin darauf hinzuweisen,