Die Zustellfunktion ist anwendbar. 6.3.2 Gestützt auf die obigen Erwägungen war die Berufungsklägerin somit verpflichtet, für den Fall ihrer Abwesenheit entsprechende Massnahmen zu treffen und insoweit sicherzustellen, dass sie von den im Schlichtungsverfahren ergangenen Verfügungen und insbesondere der Vorladung vom 1. November 2023 Kenntnis erlangt. Die Verlängerung der Abhol- beziehungsweise Aufbewahrungsfrist war eine unzureichende Massnahme und genügt nicht, die Zustellungsfiktion von Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO dahinfallen zu lassen.