Jedenfalls muss die Schlichtungsbehörde bei der ihr angezeigten «urlaubsbedingten Abwesenheit» nicht mit einer Abwesenheit von mehreren Monaten rechnen. Somit bestand ein Prozessrechtsverhältnis und die Berufungsklägerin musste mit weiteren Zustellungen im Schlichtungsverfahren rechnen. Die Zustellfunktion ist anwendbar.