96). Die Berufungsklägerin hat der Schlichtungsbehörde die Dauer ihrer «urlaubsbedingten Auslandabwesenheit» nicht angezeigt, weshalb letztlich offenbleiben kann, ob die Schlichtungsbehörde im Wissen um die Dauer der Abwesenheit mit dem Versand weiterer Verfügungen hätte zuwarten müssen, zumal diese Abwesenheit einzig im Zusammenhang mit dem Verschiebungsgesuch vorgebracht wurde. Jedenfalls muss die Schlichtungsbehörde bei der ihr angezeigten «urlaubsbedingten Abwesenheit» nicht mit einer Abwesenheit von mehreren Monaten rechnen.