130 III 396 E. 1.2.3). 6.2.2 Besteht ein solches Prozessrechtsverhältnis und weiss damit die Person, dass sie Partei eines Gerichtsverfahrens ist und sie mit der Zustellung von gerichtlichen Akten rechnen muss, ist sie verpflichtet, Postsendungen abzuholen oder im Fall ihrer Abwesenheit geeignete Massnahmen zu treffen, damit sie die Sendungen trotzdem