6.2 6.2.1 Stellt das Gericht eine Verfügung durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Adressatin mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO; sogenannte Zustellungsfiktion). Die Zustellung kann dann fingiert werden, wenn die Empfängerin mit der Zustellung rechnen musste.