6. 6.1 Die Berufungsklägerin macht implizit geltend, nicht rechtsgenüglich zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen worden zu sein. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorladung der Berufungsklägerin ordnungsgemäss zugestellt wurde und sie anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 21. November 2023 säumig war.