Der Schlichtungsbehörde sei ihre Abwesenheit bekannt gewesen, da die Abholung bis zum 21. Dezember 2023 verlängert worden sei beziehungsweise ihre Post postlagernd war. Es sei ihr nicht zuzumuten, seit Juni 2023 auf einen Verhandlungstermin zu warten und sich während dieser Zeit permanent zur Verfügung halten zu müssen. Im Übrigen sei die Berufungsbeklagte bereits zur Schlichtungsverhandlung im Kanton Schaffhausen nicht erschienen (pag. 95 f.).