6 III. 5. 5.1 Nachdem beide Parteien am 21. November 2023 nicht zum Termin erschienen sind, schrieb die Schlichtungsbehörde das Verfahren in Anwendung von Art. 206 Abs. 3 ZPO als gegenstandslos ab und auferlegte der Berufungsklägerin die Verfahrenskosten unter Vorbehalt des ihr erteilten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (pag. 84 ff.). 5.2 Die Berufungsklägerin bringt zusammenfassend und sinngemäss vor, sie habe sowohl die Vorladung als auch den Abschreibungsentscheid erst am 28. November 2023 erhalten.