Sie begründet jedoch in keiner Weise, inwiefern die Schlichtungsbehörde bezüglich der Höhe oder der Verteilung der Kosten das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin den Kostenentscheid lediglich mitangefochten hat, in dem Sinne, dass bei einer Gutheissung der Berufung auch über die Kosten des Schlichtungsverfahrens neu zu entscheiden wäre. Auf die Berufung gegen den Kostenentscheid wird mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.