Hingegen genügt es nicht, lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden zu geben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren. Fehlt die Begründung oder genügt sie den soeben umschriebenen Anforderungen nicht, tritt das Obergericht auf die Berufung nicht ein. Die Begründung stellt damit eine von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung dar (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3;