3.7 Wie nachfolgend darzulegen sein wird, erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig (vgl. E. 4 unten) beziehungsweise offensichtlich unbegründet (vgl. E. 6 unten). Das Obergericht hat deshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet, da in Fällen von offensichtlicher Unzulässigkeit beziehungsweise offensichtlicher Unbegründetheit der Berufung in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO ohne Schriftenwechsel umgehend zu entscheiden ist (vgl. JEANDIN, in: Commentaire romand, CPC, 2. Aufl. 2019, N. 6 ff. Art. 312 ZPO).